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§ 118 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 118.

(1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf nicht vom Geltungsbereich der Beitreibungsrichtlinie erfasste Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen ermächtigter Vertreter. Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1 Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise dem Zollamt Österreich übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218160