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§ 110 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zuständigkeit

§ 110.

Das Zollamt Österreich ist die zuständige Behörde für die zwischenstaatliche Amtshilfe und die internationale Zusammenarbeit nach Unterabschnitt 1 und nach Unterabschnitt 2 (ausgenommen § 115a), außer das Unionsrecht oder das Völkerrecht benennt ausdrücklich den Bundesminister für Finanzen als zuständige Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40224232