§ 59.
Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes ist verpflichtet,
- 1. auf den über die Abgabe von Kraftstoffen oder Heizstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen, für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;
- 2. dem Abnehmer des Kraftstoffs oder Heizstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.
Schlagworte
Kraftstoffbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12053741
alte Dokumentnummer
N3199440238J
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