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§ 59 MinStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 59.

Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes ist verpflichtet,

  1. 1. auf den über die Abgabe von Kraftstoffen oder Heizstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen, für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;
  2. 2. dem Abnehmer des Kraftstoffs oder Heizstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.

Schlagworte

Kraftstoffbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053741

alte Dokumentnummer

N3199440238J

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