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§ 57 MinStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

§ 57.

(1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

  1. 1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;
  2. 2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;
  3. 3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

  1. 1. für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und die Menge, der Tag der Aufnahme sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten;
  2. 2. für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Fahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;
  3. 3. für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

(3) Der Verwender von Kraftstoff (§ 22 Z 3 und 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 5 und 6) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung zu ersehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40218428