zum Bezugszeitraum vgl. § 63
§ 56.
(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 41 Abs. 2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR40240656
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