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§ 10 TabStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 43

Steuerschuldner

§ 10.

(1) Steuerschuldner ist oder sind

  1. 1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe die Person, die die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben hat oder in deren Namen die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe beteiligt war;
  2. 2. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
  3. 3. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 20) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
  4. 4. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 4 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren angemeldet werden, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;
  5. 5. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 5 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;
  6. 6. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet.

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40240674