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§ 79 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Alkoholfeststellung

§ 79.

(1) Eine Alkoholfeststellung ist die Feststellung der in einer Ware enthaltenen Alkoholmenge durch die zuständige Abgabenbehörde.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist eine Alkoholfeststellung vorzunehmen für Alkohol,

  1. 1. der durch ein Alkoholmengenmessgerät erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen wird,
  2. 2. der unter Überwachung der Abgabenbehörde Wein zugesetzt oder vergällt werden soll.

(3) Wird ein Erzeugnis in einem Verwendungsbetrieb oder ein Steuerlager aufgenommen, so hat der Inhaber des Betriebes für das in den Betrieb aufzunehmende Erzeugnis,

  1. 1. wenn das Erzeugnis mit einem Begleitdokument geliefert wurde und keine Zweifel an der Richtigkeit der im Begleitdokument angegebenen Alkoholmenge bestehen, die maßgeblichen Daten anzuerkennen oder
  2. 2. eine Feststellung der in dem Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder
  3. 3. eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen.

(3a) Wird Alkohol nach § 31 Abs. 1 Z 5 in einem offenen Alkohollager gewonnen oder erzeugt, so hat der Inhaber des Betriebes für den gewonnenen oder erzeugten Alkohol

  1. 1. eine Alkoholfeststellung in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder
  2. 2. eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen.

(4) Die bei der Alkoholfeststellung gemäß Abs. 2 Z 1 festgestellte Alkoholmenge gilt in ein Alkohollager aufgenommen, wenn der Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt worden ist, zur Gänze unmittelbar oder im Anschluß an die Alkoholfeststellung in ein Alkohollager des Inhabers der Brennerei aufgenommen wird.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Alkoholfeststellung auf Antrag vorzunehmen. Von Amts wegen ist in Verschlußbrennereien, in denen Alkohol hergestellt wird, eine Alkoholfeststellung an einem der letzten fünf Werktage jedes Kalendermonats vorzunehmen, sofern nicht aus betrieblichen Gründen ein anderer Tag zu wählen ist.

(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen amtliche Alkoholfeststellungen abweichend von Abs. 2 und 5 zu regeln, insbesondere vorzusehen, dass das Zollamt Österreich

  1. 1. auf Antrag einer Verschlussbrennerei zulassen kann, dass amtliche Alkoholfeststellungen ohne Anwesenheit von Zollorganen im Betrieb im Wege einer automatisierten, für das Zollamt Österreich jederzeit abrufbaren Messung erfolgen, deren Ergebnis im Einzelfall vor Ort im Betrieb von Zollorganen geprüft werden kann,
  2. 2. die in der Z 1 genannte Vorgehensweise anordnen kann, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40240825