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§ 64 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 64.

(1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt Österreich nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt. Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt Österreich nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.

(2) Das Zollamt Österreich hat den Antrag (§ 62) mit Bescheid abzuweisen, wenn

  1. 1. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen,
  2. 2. die Abfindungsanmeldung beim Zollamt Österreich verspätet einlangt,
  3. 3. die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind,
  4. 4. der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.

(3) Das Zollamt Österreich hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218948