Steuervergütung in besonderen Fällen
§ 6.
(1) Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete
- 1. Aromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6
- 2. Pralinen oder andere Lebensmittel nach § 4 Abs. 1 Z 7
- ist vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, beim Zollamt Österreich schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
- 1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
- 2. den Standort des Betriebes,
- 3. die Art des Betriebes,
- 4. alle Angaben über die für die Gewährung der Vergütung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
- 5. die Erklärung, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerter Alkohol verwendet wurde.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
- 1. Aufzeichnungen über den Verbleib der Erzeugnisse,
- 2. ein Grundriß der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und aufbewahrt werden,
- 3. Beschreibungen des Betriebes und der Betriebsvorgänge,
- 4. eine Sortimentliste der Waren, für deren Herstellung eine Vergütung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,
- 5. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40218909
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