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§ 36 SchWStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 36

(1) Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein

  1. 1. in das Schaumweinlager aufgenommen wurde;
  2. 2. zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;
  3. 3. aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;
  4. 4. in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;
  5. 5. im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

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