§ 36
(1) Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein
- 1. in das Schaumweinlager aufgenommen wurde;
- 2. zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;
- 3. aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;
- 4. in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;
- 5. im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.
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