8. Amtliche Aufsicht
§ 29.
(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach§ 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 68 Z 14, BGBl. I Nr. 104/2019)
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR40217744
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