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§ 5 BierStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

§ 5.

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, ausgenommen Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen. Für Bier, das in ein Steuerlager zurückgenommen wurde (Rückbier), wird die Steuer nur dann erstattet oder vergütet, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich rückabgewickelt wurde.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 22 Z 3, BGBl. I Nr. 104/2019)

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Schlagworte

Erstattungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40217531

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