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§ 42 BierStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

§ 42.

(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 27 Abs. 2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40240587