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§ 40 BierStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 40.

(1) Der Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

  1. 1. wieviel Bier
  1. a) in den Betrieb aufgenommen wurde;
  2. b) im Betrieb verwendet wurde;
  3. c) aus dem Betrieb weggebracht wurde;
  1. 2. welche Waren (Art und Menge) aus dem Bier hergestellt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene Bier müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053272

alte Dokumentnummer

N3199423448L