§ 40.
(1) Der Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
- 1. wieviel Bier
- a) in den Betrieb aufgenommen wurde;
- b) im Betrieb verwendet wurde;
- c) aus dem Betrieb weggebracht wurde;
- 2. welche Waren (Art und Menge) aus dem Bier hergestellt wurden.
(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene Bier müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Gesetzesnummer
10004874
Dokumentnummer
NOR12053272
alte Dokumentnummer
N3199423448L
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