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§ 39 BierStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 39.

(1) Der Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

  1. 1. in das Bierlager aufgenommen wurde;
  2. 2. zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;
  3. 3. aus dem Bierlager weggebracht wurde;
  4. 4. in das Bierlager zurückgenommen wurde;
  5. 5. im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053271

alte Dokumentnummer

N3199423447L