§ 39.
(1) Der Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier
- 1. in das Bierlager aufgenommen wurde;
- 2. zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;
- 3. aus dem Bierlager weggebracht wurde;
- 4. in das Bierlager zurückgenommen wurde;
- 5. im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Gesetzesnummer
10004874
Dokumentnummer
NOR12053271
alte Dokumentnummer
N3199423447L
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