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§ 36 BierStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46f.

§ 36.

Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Bierverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40115267