vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 BSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Staatskommissär

§ 14.

Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.