§ 81m.
Unbeschadet § 81k ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist [Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“)].
§ 81m.
Unbeschadet § 81k ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist [Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“)].