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§ 69b BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Veröffentlichungspflichten der FMA

§ 69b.

(1) Die FMA hat auf ihrer Website folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

  1. 1. Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
  2. 2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
  3. 3. die Ausübung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in der Richtlinie 2013/36/EU eröffneten Wahlrechte;
  4. 4. die allgemeinen Kriterien und Methoden, die beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren angewandt werden; darunter auch allgemeine Prinzipien bei der Umsetzung des Proportionalitätsgedankens gemäß § 69 Abs. 3; diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;
  5. 5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38) und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b und § 70c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;
  6. 6. allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Art. 5 bis 7 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Art. 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute ;
  7. 7. unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Art. 5 bis 7 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Art. 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;
  8. 8. eine Liste der Global Systemrelevanten Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland unter Nennung der Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevante Institut eingestuft wurde.

(2) Wird die Bewilligung für eine Freistellung gemäß Art. 7 Abs. 3 oder Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, hat die FMA im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

  1. 1. die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;
  2. 2. die Anzahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Anzahl der Institute, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen;
  3. 3. die aggregierten Daten:
  1. a) des Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittel des Mutterinstituts, die in Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden;
  2. b) des prozentualen Anteils der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den konsolidierten Eigenmitteln des Mutterinstituts für das eine Freistellung bewilligt wurde.

(3) Die FMA hat die gemäß Art. 450 Abs. 1 Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Kreditinstituten offenzulegenden Informationen sowie die von den Kreditinstituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu sammeln und zur Feststellung von Tendenzen im Bereich der Vergütungspolitik zu verwenden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind von der FMA an die EBA zu übermitteln. Zusätzlich hat die FMA Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes deren Vergütung mindestens eine Million Euro pro Geschäftsjahr beträgt, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro, einschließlich deren Tätigkeit, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40249825