Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 Z 28
§ 58.
(1) Auf ausländische Währung lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind zum Mittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
(2) Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
(3) Die Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der Termingeschäfte und dem Betrag, der sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergibt, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR12052426
alte Dokumentnummer
N3199329671J
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