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§ 58 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 Z 28

§ 58.

(1) Auf ausländische Währung lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind zum Mittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(2) Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(3) Die Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der Termingeschäfte und dem Betrag, der sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergibt, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052426

alte Dokumentnummer

N3199329671J

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