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§ 55 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zum Inkrafttretedatum vgl. § 103 Z 28

Bewertungsregeln

§ 55.

(1) Die Aktivposten 9 und 10 sind wie Anlagevermögen zu bewerten. Die in anderen Bilanzposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(2) Für Kreditinstitute sind als Finanzanlagen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie Wertpapiere zu verstehen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.