vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zum Inkrafttretedatum vgl. § 103 Z 28

§ 49.

Als täglich fällig angesehen werden nur Beträge, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist.