Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 Z 28
§ 49.
Als täglich fällig angesehen werden nur Beträge, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR12052417
alte Dokumentnummer
N3199329662J
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