vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 Z 28

§ 49.

Als täglich fällig angesehen werden nur Beträge, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052417

alte Dokumentnummer

N3199329662J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)