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§ 47 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 Z 28

§ 47.

(1) Bei Gemeinschaftskrediten hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen Anteil am gesamten Kredit zu bilanzieren.

(2) Wenn bei Gemeinschaftskrediten der vom bilanzierenden Kreditinstitut garantierte Betrag höher ist als der Betrag der von ihm bereitgestellten Kreditmittel, so ist die zusätzliche Haftung als Eventualverbindlichkeit in Posten 1 lit. b unter der Bilanz auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052415

alte Dokumentnummer

N3199329660J

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