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§ 45 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 Z 28

Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz

§ 45.

(1) Als Unterposten der betreffenden Posten sind gesondert auszuweisen:

  1. 1. Die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen;
  2. 2. die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  3. 3. die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  4. 4. die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

(2) Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Abs. 1 gesondert auszuweisen.

(3) Die Angaben nach den Abs. 1 und 2 können auch gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.

(4) Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn die Forderungen im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052413

alte Dokumentnummer

N3199329658J

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