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§ 39e BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2016

Beschwerdeabwicklung

§ 39e.

Die Kredit- und Finanzinstitute haben transparente und angemessene Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden ihrer Kunden und Geschäftspartner einzurichten, um wiederholt auftretende sowie potentielle rechtliche und operationelle Risiken feststellen, analysieren und beheben zu können.

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