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§ 20l BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2026

Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen

§ 20l.

Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die eine Verschmelzung oder Spaltung durchführen, haben diesen Vorgang nach Annahme des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplans und vor Abschluss des geplanten Vorgangs den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen verantwortlich sein werden, unter Angabe der relevanten Informationen gemäß § 20n Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen. Handelt es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Spaltung, so gilt für die Zwecke des ersten Satzes die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das den geplanten Vorgang durchführt, zuständig ist, als die zuständige Behörde, der dies anzuzeigen ist, und als die für die Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 oder Art. 27j Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde.

Schlagworte

Verschmelzungsplan

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281396

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