vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 103i BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

§ 103i.

§§ 20 bis 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 20 anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.