vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 2 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Anlage 2

Anlage zu § 23e

Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

  1. 1. Kreditinstitute haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer wie folgt zu berechnen:

dabei ist

BSR= Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer;

rT= für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote;

ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;

i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Nr. 1;

ri= für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und

Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .

  1. 2. Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:
  1. a) alle Risikopositionen im Inland;
  2. b) die folgenden Risikopositionen im Inland:
  1. aa) alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind;
  2. bb) alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;
  3. cc) alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in sublit. bb genannten;
  4. dd) alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in sublit. aa genannten;
  1. c) alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß § 23e Abs. 10 und 13;
  2. d) in anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß lit. b, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß § 23f;
  3. e) in Drittländern belegene Risikopositionen;
  4. f) Teilgruppen aller unter lit. b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234638

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)