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§ 1 MündelsicherheitsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 1

(1) Sparurkunden über Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld sind auf den Namen des Mündels auszustellen; sie haben neben dem Namen das Geburtsdatum des Mündels zu enthalten und sind mit einem deutlich sichtbaren Vermerk „Mündelgeld“ zu versehen.

(2) Die Verwendung eines Losungswortes ist zulässig.

(3) Die Einlage ist nicht mehr als Mündelgeld zu führen, wenn die volle Handlungsfähigkeit des Mündels eingetreten ist.

(4) Mündelgeldspareinlagen sind in den Jahresabschlüssen gesondert auszuweisen.