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§ 3 Endbesteuerungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.1993

§ 3

Von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 bleiben unberührt:

  1. 1. Die Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieser Kapitalertragsteuer unterliegen.
  2. 2. Die Besteuerung von Erwerben von Todes wegen von Vermögen, aus dem keine Kapitalerträge im Sinne des § 1 fließen, sowie von Schenkungen unter Lebenden.