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§ 8 KfzStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1992

Bezugszeitraum: Ab 1. Mai 1993 (§ 11 Abs. 1)

Aufhebung der Zulassung

§ 8.

Die Nicht- oder nicht vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer ist ein Grund zur Aufhebung der Zulassung, den das Finanzamt bei der Behörde, die das Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen hat, durch Anzeige geltend machen kann.

Schlagworte

Nichtentrichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

10004742

Dokumentnummer

NOR12051647

alte Dokumentnummer

N3199221595J

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