Bezugszeitraum: Ab 1. Mai 1993 (§ 11 Abs. 1)
Aufhebung der Zulassung
§ 8.
Die Nicht- oder nicht vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer ist ein Grund zur Aufhebung der Zulassung, den das Finanzamt bei der Behörde, die das Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen hat, durch Anzeige geltend machen kann.
Schlagworte
Nichtentrichtung
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
10004742
Dokumentnummer
NOR12051647
alte Dokumentnummer
N3199221595J
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