vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

§ 0

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 222/1991

Inkrafttretensdatum

28.03.1991

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG

StF: BGBl. Nr. 222/1991 (NR: GP XVIII RV 14 AB 33 S. 7 . BR: AB 4008 S. 535 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 165/2013 (NR: GP XXII RV 560 AB 646 S. 78 . BR: AB 7137 S. 714 .)

BGBl. III Nr. 206/2013

BGBl. III Nr. 273/2013 (NR: GP XXIV RV 1904 AB 1922 S. 173 . BR: AB 8796 S. 814 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat bat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1991 bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 62 Abs. 1 mit 28. März 1991 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Französischen Republik haben folgende weitere Staaten und Institutionen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Australien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Jugoslawien, Kanada, Republik Korea, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern, Europäische Investitionsbank, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Art. 53 Abs. 7 des Übereinkommens Erklärungen abgegeben:

Griechenland, Kanada, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei.

Australien hat gemäß Art. 53 Abs. 7 nachstehende Erklärung abgegeben:

„Die Australische Regierung erklärt gemäß Art. 53 Abs. 7 des Übereinkommens, daß sie sich das Recht vorbehält, die Besteuerung der von der Bank gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge, die in Australien für Dienstleistungen an einen Direktor, stellvertretenden Direktor, leitenden oder sonstigen Bediensteten der Bank gewährt werden, vorzunehmen, wenn er im Sinne der australischen Gesetzgebung hinsichtlich der Einkommensteuer in Australien wohnhaft ist, außer die Person ist nicht australischer Staatsangehöriger und kam einzig aus dem Grund nach Australien, um im Auftrag seiner Bank seinen Pflichten nachzukommen.“

Präambel/Promulgationsklausel

INHALT

Kapitel

 

I.

Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft

II.

Kapital

III.

Geschäftstätigkeit

IV.

Kreditaufnahme und sonstige Befugnisse

V.

Währungen

VI.

Organisation und Geschäftsführung

VII.

Austritt und Suspendierung der Mitgliedschaft, vorübergehende Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit

VIII.

Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen

IX.

Änderungen, Auslegung, Schiedsverfahren

X.

Schlußbestimmungen

 

Anlage A

 

Anlage B

  

Die Vertragsparteien –

im Bekenntnis zu den Grundprinzipien der Mehrparteiendemokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenrechte und der Marktwirtschaft;

unter Hinweis auf die Schlußakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und insbesondere auf die Prinzipienerklärung dieser Konferenz;

erfreut über die Absicht der mittel- und osteuropäischen Länder, die praktische Umsetzung der Mehrparteiendemokratie, die Stärkung der demokratischen Einrichtungen, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu fördern, sowie über ihre Bereitschaft, am Ziel der Marktwirtschaft ausgerichtete Reformen durchzuführen;

in Anbetracht der Bedeutung einer engen und abgestimmten Zusammenarbeit in dem Bemühen, den wirtschaftlichen Fortschritt der mittel- und osteuropäischen Länder zu fördern, um ihren Volkswirtschaften zu mehr internationaler Wettbewerbsfähigkeit zu verhelfen, sie bei ihrem Wiederaufbau und ihrer Entwicklung zu unterstützen und dadurch gegebenenfalls Risiken im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Volkswirtschaften zu verringern;

überzeugt, daß die Gründung eines multilateralen Finanzinstituts, das im wesentlichen europäisch und bezüglich seiner Mitglieder weitgehend international ist, dazu beitragen würde, diesen Zielen zu dienen, und eine neue und einzigartige Struktur der Zusammenarbeit in Europa schaffen würde –

sind übereingekommen, hiermit die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als „Bank“ bezeichnet) zu errichten, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte