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Artikel 63 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 63

Eröffnungssitzung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit

(1) Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 62 in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur. Der Verwahrer beraumt binnen sechzigTagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 62 oder so bald wie möglich danach die erste Sitzung des Gouverneursrats an.

(2) Auf seiner ersten Sitzung

  1. i) wählt der Gouverneursrat den Präsidenten;
  2. ii) wählt der Gouverneursrat die Direktoren der Bank nach Artikel 26;
  3. iii) trifft der Gouverneursrat Vorkehrungen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt;
  4. iv) trifft der Gouverneursrat sonstige Vorkehrungen, die ihm zur Vorbereitung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich erscheinen.

(3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.

Geschehen zu Paris am 29. Mai 1990 in einer Urschrift, deren deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt; dieser übermittelt allen anderen in Anlage A genannten voraussichtlichen Mitgliedern beglaubigte Abschriften.

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