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Artikel 55 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 55

Aufhebung der Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen

Die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen auf Grund dieses Kapitels werden im Interesse der Bank gewährt. Das Direktorium kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die es bestimmt, die auf Grund dieses Kapitels gewährten Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen in den Fällen aufheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Bank am besten entspricht. Der Präsident hat das Recht und die Pflicht, die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen eines leitenden oder sonstigen Bediensteten oder eines Sachverständigen der Bank mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten in den Fällen aufzuheben, in denen diese Immunitäten, Vorrechte oder Befreiungen nach seiner Auffassung verhindern würden, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Bank aufgehoben werden können. Unter ähnlichen Umständen und unter den gleichen Bedingungen hat das Direktorium das Recht und die Pflicht, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen des Präsidenten und der Vizepräsidenten aufzuheben.

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