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Artikel 15 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 15

Provisionen und Gebühren

(1) Die Bank erhebt außer den Zinsen eine Provision für Darlehen, die sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt oder an denen sie sich in diesem Rahmen beteiligt. Die Bedingungen für diese Provision werden vom Direktorium festgelegt.

(2) Bei der Garantierung eines Darlehens im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit oder der Übernahme von Wertpapieremissionen erhebt die Bank als angemessene Entschädigung für die von ihr übernommenen Risiken Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermine vom Direktorium festgelegt werden.

(3) Das Direktorium kann beliebige andere Spesen der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit sowie Provisionen, Gebühren oder sonstige Spesen im Rahmen ihrer besonderen Geschäftstätigkeit festsetzen.

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