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§ 10 NoVAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2009

Bescheinigungspflicht

§ 10.

Der Unternehmer hat bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe auszustellen.