vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 42 UmgrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2019

Vertragsübernahme

§ 42.

Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebührenbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr, Darlehensvertrag

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40218450

Stichworte