Rechtsgrundlage der Umgründungen
§ 40
Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder ‑verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.
Rechtsgrundlage der Umgründungen
§ 40
Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder ‑verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.