§ 2
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den ideellen Anteil von einem Drittel an den folgenden im Eigentum der Donauhochwasserschutzkonkurrenz stehenden Grundflächen um 1 Schilling in das Eigentum der Stadt Wien zu übertragen:
- a) Die Grundflächen, auf denen der Abschnitt der A 22 Donauufer Autobahn in Wien, beginnend beim Lärmschutztunnel Kaisermühlen bis zur Brigittenauer Brücke, Plankilometer 8,923 bis Plankilometer 10,600 gemäß Lageplan 1 : 500 des Detailprojektes 1978, Änderung 1981, des o. Prof. Dr. J. R. Dorfwirth vom 15. März 1982, GZ 524, Plan Nr. 6903/1-4 sowie gemäß Lageplan 1 :
500 des Detailprojektes 1979 des Dipl.-Ing. Dr. techn. Hermann Neukirchen vom Februar 1980, GZ 502, 41-77, errichtet ist. Von der Übertragung umfaßt sind alle Bestandteile der Autobahn im Sinne des § 3 Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert mit Bundesgesetz vom 28. Februar 1990, BGBl. Nr. 159. Diese Übertragung enthält auch die Rampen 100 200 I, 300 I und 400 I der Anschlußstelle IAKW sowie die Rampen 400 R, 600 R und 700 R bis zum Objekt EN 47 und die Rampen 100 R, 300 R und 500 R bis zum Objekt EN 50.
- b) Die Grundfläche, welche von der wasserseitigen Kante des Treppelweges am linken Ufer der Neuen Donau, den Anlagen der
A 22 Donauufer Autobahn, der stromabwärtigen Kante des Tragwerkes der Brigittenauer Brücke (einschließlich Rampen) und der nach Südwesten verlängerten Achse des nordwestlichen Tunnelmundes des Lärmschutztunnels Kaisermühlen der A 22, Richtungsfahrbahn Praterbrücke, begrenzt wird.
- c) Die Grundfläche, welche von der wasserseitigen Kante des Treppelweges am rechten Ufer der Neuen Donau, der stromabwärtigen Kante des Tragwerkes der Brigittenauer Brücke, der landseitigen Begrenzung des Treppelweges am linken Ufer des Donaustromes und der nach Südwesten verlängerten Achse des nordwestlichen Tunnelmundes des Lärmschutztunnels Kaisermühlen der A 22, Richtungsfahrbahn Praterbrücke, begrenzt wird.
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