Anlage 1
Protokoll
Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen haben die Unterzeichneten vereinbart, daß folgende Bestimmungen einen Bestandteil des Übereinkommens bilden:
Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne):
- a) Es besteht Einvernehmen, daß in Österreich der Ausdruck „Gewinne“ im Sinne dieses Artikels Gewinne aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts umfaßt.
- b) Im Falle Malaysias
- i) berücksichtigt Malaysia bei der Zurechnung von Unternehmensgewinnen an eine Betriebstätte im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 zur Ermittlung eines angemessenen Betriebstättengewinnes den Gesamtwert der vertraglichen Leistung und
- ii) erkennt dabei den Abzug von Kosten für Materialien und Ausrüstungen, die vom Unternehmen entweder hergestellt oder angeschafft wurden und an die Betriebstätte zum Fremdvergleichspreis geliefert wurden, vom Gesamtwert der vertraglichen Leistung an.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
10004662
Dokumentnummer
NOR40272338
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