§ 59a.
(1) Für Konzessionserteilungen nach diesem Bundesgesetz sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt
- 1. 10 000 Euro für Anträge auf Konzessionserteilung nach den §§ 14 und 21 sowie
- 2. 100 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach den §§ 14 und 21.
(2) Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.
(3) Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Abs. 1 Z 1 durch den vom Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
(4) Im Übrigen gelten für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben und amtliche Ausfertigungen mit Ausnahme der §§ 9, 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und 14 sowie die §§ 203 und 241 Abs. 2 und 3 derBundesabgabenordnung.
(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist in den Spruch des Konzessionsbescheides aufzunehmen. Sie ist zu erstatten, wenn der Konzessionsbescheid infolge eines Rechtsmittels gegen das Konzessionierungsverfahren aufgehoben wird.
(6) Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt Österreich zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004611
Dokumentnummer
NOR40217923
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