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§ 52d GSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2019

Verlängerung der Verjährung

§ 52d.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 52b oder 52c gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40216626