Verlängerung der Verjährung
§ 52d.
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 52b oder 52c gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
10004611
Dokumentnummer
NOR40216626
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