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§ 52a GSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2016

Erhöhte Beugestrafe

§ 52a.

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 60 000 Euro.