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§ 49 GSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1991

§ 49.

Die dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ziehungen bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen sind sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.