Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen
§ 40.
(1) Das Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen.
(2) Das Finanzamt Österreich hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)
Schlagworte
Durchführungsbestimmungen
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004611
Dokumentnummer
NOR40217910
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