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§ 34 GSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Glückshäfen

§ 34.

Glückshäfen sind Ausspielungen, bei denen die Spieler durch Ziehung die auf ihre Spielanteile (Loszettel) entfallenden Treffer oder Nieten ermitteln oder zu deren Ermittlung beitragen.