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§ 32 GSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2010

Lotterien ohne Erwerbszweck

Sonstige Nummernlotterien

§ 32.

(1) Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.

(2) Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:

  1. 1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
  2. 2. Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
  3. 3. gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.